BGBl. Nr. 412/1984Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2,
Inkrafttretensdatum
01.11.1984
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das ÖStZ hat die unter § 1 Abs. 2 und 3 fallenden Daten im direkten Zugriff Das ÖStZ hat die unter Paragraph eins, Absatz 2 und 3 fallenden Daten im direkten Zugriff
1.Ziffer eins
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überlassen,
2.Ziffer 2
der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.