Kurztitel

2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.11.1984

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft überträgt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt (ÖStZ) die Verarbeitung und Übermittlung der Stammdatei des LFBIS gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des LFBIS-Gesetzes.
  2. Absatz 2Die Stammdatei des LFBIS hat für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgende Daten (Stammdaten) zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Betriebsnummer,
    2. Ziffer 2
      Anschrift des Betriebes,
    3. Ziffer 3
      Name des Betriebsinhabers.
  3. Absatz 3Die Stammdatei des LFBIS hat auch die Herkunft und den Zeitpunkt der Ermittlung der Stammdaten zu enthalten.