Absatz eins,Bei der Handhabung der Bestimmungen der Paragraphen 8, 9, 10, 15, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Nutzbarkeit der Gewässer entsprechend dem Widmungszweck weder beeinträchtigt noch gefährdet wird. Es ist dabei insbesondere darauf zu achten, daß die Ergiebigkeit von Quell- und Grundwasservorkommen und der mit ihnen in Zusammenhang stehenden Oberflächengewässer sowie die Beschaffenheit dieser Gewässer in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht erhalten bzw. verbessert werden.