Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

16.02.1994

Text

Fachwerbung

Paragraph 56,

Arzneimittelwerbung, die für Anwender oder für Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie

  1. Ziffer eins
    für Arzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 10, eine Fachinformation zu veröffentlichen ist, und
  2. Ziffer 2
    in Druckschriften
erfolgt, in deutlich lesbarer Form den vollen Wortlaut der Textabschnitte der Fachinformation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 9 und 10 zu enthalten. Die Textabschnitte gemäß Ziffer 11 bis 13 und 15 dürfen durch den Hinweis ersetzt werden, daß diese Angaben der veröffentlichten Fachinformation zu entnehmen sind.