sich davon zu überzeugen, daß die klinische Prüfung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt werden soll, und
Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988
Paragraph 40
01.01.1989
16.02.1994
Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, an der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, hat vor deren Beginn