Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

16.02.1994

Text

Paragraph 40,

Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, an der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, hat vor deren Beginn

  1. Ziffer eins
    sich davon zu überzeugen, daß die klinische Prüfung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt werden soll, und
  2. Ziffer 2
    dem Bundeskanzleramt unter Hinweis auf das ihm gemäß Paragraph 34, vorliegende Gutachten den voraussichtlichen Beginn der klinischen Prüfung mitzuteilen.