Der Arzneimittelbeirat hat seinem Gutachten gemäß § 34 zumindest die Unterlagen und Informationen im Sinne der §§ 30 und 36 Abs. 1 zugrunde zu legen. Der Arzneimittelbeirat hat seinem Gutachten gemäß Paragraph 34, zumindest die Unterlagen und Informationen im Sinne der Paragraphen 30 und 36 Absatz eins, zugrunde zu legen.