Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.1984

Außerkrafttretensdatum

16.02.1994

Text

Paragraph 30,

Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf nur durchgeführt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    Angaben über relevante physikalische und chemische Daten oder biologische Eigenschaften sowie über die angewendete Arzneimitteltechnologie vorliegen und
  2. Ziffer 2
    aussagefähige Ergebnisse angemessener nichtklinischer Prüfungen vorliegen, die entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften durchgeführt wurden.