Angaben über relevante physikalische und chemische Daten oder biologische Eigenschaften sowie über die angewendete Arzneimitteltechnologie vorliegen und
Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983
Paragraph 30
01.04.1984
16.02.1994
Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf nur durchgeführt werden, wenn