Absatz eins,Bei der Planung, Anlage und Durchführung klinischer Prüfungen sind die gesundheitlichen Risken und Belastungen für die Person, an der die klinische Prüfung durchgeführt wird, so gering wie möglich zu halten.
Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983
Paragraph 29
01.04.1984
16.02.1994