Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.04.1984

Außerkrafttretensdatum

16.02.1994

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Klinische Prüfung

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 28,

Klinische Prüfungen von Arzneimitteln dürfen ausschließlich der Entwicklung neuer medizinischer Möglichkeiten, insbesondere von Therapie, Prophylaxe und Diagnostik dienen und nur dann durchgeführt werden, wenn eine Verbesserung der bestehenden Möglichkeiten zu erwarten ist.