Absatz eins,Arzneispezialitäten, die
- Ziffer einsaus menschlichem Blut, sonstigen menschlichen Körperflüssigkeiten oder menschlichem Gewebe hergestellt sind, soweit sie nicht der radioaktiven Markierung dienen,
- Ziffer 2aus tierischem Blut hergestellt sind, soweit sie nicht der radioaktiven Markierung dienen,
- Ziffer 3aus Mikroorganismen oder deren Bestandteilen hergestellt sind,
- Ziffer 4Stoffe tierischen oder mikrobiellen Ursprungs zur aktiven oder passiven Immunisierung enthalten,
- Ziffer 5monoklonale Antikörper enthalten, oder
- Ziffer 6gentechnologisch oder biotechnologisch hergestellt sind und Arzneimitteln gemäß Ziffer eins bis 4 nachgebildet sind,
dürfen unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung von Arzneispezialitäten nur abgegeben oder zur Abgabe bereitgehalten werden, wenn deren Charge vom Bundeskanzler freigegeben ist.