Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Paragraph 24 a,

Gehen die Rechte an einer zugelassenen Arzneispezialität durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege vom Zulassungsinhaber auf einen anderen gemäß Paragraph 14, zur Antragstellung auf Zulassung dieser Arzneispezialität Berechtigten über, so sind dem Bundeskanzleramt

  1. Ziffer eins
    sofern es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, vom bisherigen Zulassungsinhaber eine Verzichtserklärung auf die Zulassung der Arzneispezialität und
  2. Ziffer 2
    von demjenigen, auf den die Rechte an der Arzneispezialität übergegangen sind, eine Übernahmeerklärung sowie alle gemäß Paragraph 24, erforderlichen Mitteilungen
vorzulegen. Nach Einlangen dieser Erklärungen im Bundeskanzleramt gilt der Berechtigte im Sinne der Ziffer 2, als Zulassungsinhaber der Arzneispezialität. Er tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die im Zusammenhang mit der Zulassung der Arzneispezialität stehen.