Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1984

Außerkrafttretensdatum

16.02.1994

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Homöopathische Arzneispezialitäten dürfen auch ohne Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Wird eine homöopathische Arzneispezialität mit einer Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht, so gilt Paragraph 8, mit der Maßgabe, daß sie keine Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 enthalten darf. Zusätzlich hat die Gebrauchsinformation einen Hinweis darauf zu enthalten, daß es sich um eine homöopathische Arzneispezialität handelt.