Kurztitel

LFBIS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

29.10.1980

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vorbereitung und Vorberatung von Geschäften, die den Datenverkehr auf Grund dieses Bundesgesetzes betreffen, einen Beirat einzusetzen.
  2. Absatz 2,Den Beiratsmitgliedern ist Einblick in alle generellen Planungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu geben.
  3. Absatz 3,Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beratung des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in allen Angelegenheiten des LFBIS,
    2. Ziffer 2
      Begutachtung von Verordnungsentwürfen des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 2,,
    4. Ziffer 4
      Unterstützung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins,,
    5. Ziffer 5
      Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung des Datenverkehrs im Rahmen des LFBIS,
    6. Ziffer 6
      Beratung von Angelegenheiten des LFBIS, die von einem Beiratsmitglied zur Diskussion gestellt werden,
    7. Ziffer 7
      Erlassung einer Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigen ist.