Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten des LFBIS – ausgenommen die ihm gemäß Paragraph 5, übermittelten Daten – übermitteln
- Ziffer einsan den Bundesminister für Landesverteidigung, an den Landeshauptmann, die Landesregierung, das Österreichische Statistische Zentralamt, den Milchwirtschaftsfonds, den Getreidewirtschaftsfonds, die Vieh- und Fleischkommission, den Weinwirtschaftsfonds, die Landwirtschaftlichen Bundesanstalten, die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die Wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten, die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, die Landwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammern, sowie dies zur Wahrnehmung von diesen Organen, Einrichtungen und Körperschaften gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet;
- Ziffer 2an Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln einschließlich der Beratung mitwirken, soweit dies zur Behandlung des einzelnen Förderungsfalles eine wesentliche Voraussetzung bildet; diese Personen dürfen auf Grund dieser Bestimmung erlangte Daten an Dritte nur dann übermitteln, wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, oder, soweit die Übermittlung zur Durchführung der Förderung eine wesentliche Voraussetzung bildet.