Schutzwaldverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1977,
römisch fünf
Paragraph 3
29.07.1977
80/02 Forstrecht
Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem im Paragraph 22, Absatz eins, des Forstgesetzes festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen eins und 2, dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, daß die angeordneten Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald (Paragraph 22, Absatz 3, des Forstgesetzes 1975) gedeckt werden können.
15.05.2026
10010385
NOR12132567
N8197721760L