Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 254/1976

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

römisch III. ABSCHNITT

Hygienevorschriften

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser muß in bakteriologischer Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste ergeben kann.
  2. Absatz 2Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Wasch- und Brausewasser muß Trinkwassereigenschaften aufweisen.