Kurztitel

Forstliche Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.04.1976

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten des Anbringens sind in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen in die zu kennzeichnende Fläche führen.
  2. Absatz 2,Die Tafeln sind, bei Forststraßen und sonstigen Wegen nach Möglichkeit senkrecht zu deren Trassenverlauf, gut sichtbar in einer Höhe über dem Boden von nicht weniger als 0,60 m und nicht mehr als 2,20 m anzubringen. Es ist vorzusorgen, daß sie durch Gras, Äste oder Unterwuchs nicht verdeckt werden und Wind oder sonstigen Witterungseinflüssen möglichst standzuhalten vermögen.