Absatz eins,Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten des Anbringens sind in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen in die zu kennzeichnende Fläche führen.