Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung
Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1976,
Paragraph eins
30.10.1976
Die Höhe des aus Förderungsmitteln des Bundes zu gewährenden Bundeszuschusses beträgt fünfundzwanzig vom Hundert der Waldbrandversicherungsprämie. Allfällige sonstige Zuschüsse haben hiebei unberücksichtigt zu bleiben.