Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Text
§ 66. (1) Im Strafurteil wegen einer der in den §§ 56 bis 60 mit Strafe bedrohten Handlungen ist dem Täter, wenn er schon zweimal wegen Taten verurteilt ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, die Ausübung seines Gewerbes oder seiner Tätigkeit in bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in bezug auf bestimmte Waren (§ 1) für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn zu befürchten ist, daß der Verurteilte sonst neuerlich in Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Statt einer Untersagung sind dem Täter Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten vorzuschreiben, wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann.Paragraph 66, (1) Im Strafurteil wegen einer der in den Paragraphen 56 bis 60 mit Strafe bedrohten Handlungen ist dem Täter, wenn er schon zweimal wegen Taten verurteilt ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, die Ausübung seines Gewerbes oder seiner Tätigkeit in bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in bezug auf bestimmte Waren (Paragraph eins,) für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn zu befürchten ist, daß der Verurteilte sonst neuerlich in Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Statt einer Untersagung sind dem Täter Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten vorzuschreiben, wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann.
(2)Absatz 2,Die Dauer der Maßnahme ist mit dem Zeitpunkt zu bestimmen, für den sie ihr Zweck (Abs. 1) erforderlich macht.Die Dauer der Maßnahme ist mit dem Zeitpunkt zu bestimmen, für den sie ihr Zweck (Absatz eins,) erforderlich macht.
(3)Absatz 3,Das Gericht hat Urteile nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Gewerbebehörde, wenn die Handlung im Rahmen einer nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Tätigkeit begangen wurde, dem Landeshauptmann mitzuteilen.Das Gericht hat Urteile nach Absatz eins, nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Gewerbebehörde, wenn die Handlung im Rahmen einer nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Tätigkeit begangen wurde, dem Landeshauptmann mitzuteilen.