Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Text

Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

Paragraph 50, (1) Wer, abgesehen von den in den Paragraphen 42 und 49 geregelten Fällen entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.

  1. Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen einer nach Paragraph 47, Absatz 2, erlassenen Verordnung erfüllt und über die notwendigen Behelfe verfügt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.
  2. Absatz 3,Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.
  3. Absatz 4,Jede wesentliche Änderung der Ausstattung und des Personalstandes sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit überprüfen und insbesondere die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.
  5. Absatz 6,Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.