Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Text
Kosten der Untersuchung und Begutachtung
§ 45. (1) Wenn eine Privatperson bei einer Bundesanstalt um eine Untersuchung ansucht, hat sie die Kosten der Untersuchung zu erlegen. Die Bundesanstalt hat jedoch den erlegten Betrag zurückzuerstatten, wenn die Untersuchung Anlaß zu einer Anzeige gegeben hat.Paragraph 45, (1) Wenn eine Privatperson bei einer Bundesanstalt um eine Untersuchung ansucht, hat sie die Kosten der Untersuchung zu erlegen. Die Bundesanstalt hat jedoch den erlegten Betrag zurückzuerstatten, wenn die Untersuchung Anlaß zu einer Anzeige gegeben hat.
(2)Absatz 2,Im übrigen gelten im Strafverfahren hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des § 381 Abs. 1 Z 3 der Strafprozeßordnung 1960 bezüglich der Kosten des Strafverfahrens. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.Im übrigen gelten im Strafverfahren hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3, der Strafprozeßordnung 1960 bezüglich der Kosten des Strafverfahrens. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Untersuchung sind von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung nach dem Gebührentarif (§ 42 Abs. 5) zu berechnen.Die Kosten der Untersuchung sind von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung nach dem Gebührentarif (Paragraph 42, Absatz 5,) zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.