Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Text

Kosten der Untersuchung und Begutachtung

Paragraph 45, (1) Wenn eine Privatperson bei einer Bundesanstalt um eine Untersuchung ansucht, hat sie die Kosten der Untersuchung zu erlegen. Die Bundesanstalt hat jedoch den erlegten Betrag zurückzuerstatten, wenn die Untersuchung Anlaß zu einer Anzeige gegeben hat.

  1. Absatz 2,Im übrigen gelten im Strafverfahren hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3, der Strafprozeßordnung 1960 bezüglich der Kosten des Strafverfahrens. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Die Kosten der Untersuchung sind von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung nach dem Gebührentarif (Paragraph 42, Absatz 5,) zu berechnen.
  3. Absatz 4,Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.