(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Überwachung geboten ist, mit Verordnung hiefür besonders geschulten Aufsichtsorganen bestimmte Vorprüfungen und einfache Untersuchungen, deren Durchführung an Ort und Stelle möglich ist, aufzutragen. Die §§ 44 und 45 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Überwachung geboten ist, mit Verordnung hiefür besonders geschulten Aufsichtsorganen bestimmte Vorprüfungen und einfache Untersuchungen, deren Durchführung an Ort und Stelle möglich ist, aufzutragen. Die Paragraphen 44 und 45 Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.