Absatz 2,Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Als besonders geschult gelten:
- Litera aÄrzte und Tierärzte, die die jeweilige Physikatsprüfung abgelegt haben;
- Litera bPersonen, die den Ausbildungserfordernissen nach Absatz 6, entsprechen;
- Litera cfür die Überwachung der Vorschriften der Paragraphen 15 und 16 auch die Organe nach Paragraph 12, Absatz eins, des Futtermittelgesetzes und nach Paragraph 15, Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1974,.