Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

14.08.2003

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Verkehr mit Gebrauchsgegenständen

Paragraph 28, (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, die

  1. Litera a
    bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
  2. Litera b
    bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen;
  3. Litera c
    falsch bezeichnet sind und unter Paragraph 6, Litera a, b, oder e fallen;
  4. Litera d
    den nach Paragraph 29, erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
Paragraph 8, Litera a und f gelten sinngemäß, Paragraph 9, gilt mit der Maßgabe, daß zweckerläuternde, nicht irreführende Hinweise, sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind.
  1. Absatz 2,Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchgegenständen im Sinne des Paragraph 6, Litera a, rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 3,Es ist verboten, für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen nach Paragraph 6, Litera b, Stoffe, die nicht zugelassen sind oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.
  3. Absatz 4,Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände im Sinne der Absatz 2 und 3 mit nicht zugelassenen oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden Stoffen oder entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr zu bringen.
  4. Absatz 5,Es ist verboten, Spielwaren für Kleinkinder in Verkehr zu bringen, die mit ekelerregendem Geschmack behaftet oder nicht speichel- oder schweißecht sind.
  5. Absatz 6,Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter Gebrauchsgegenstände der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.