Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Text
§ 23. (1) Der Landeshauptmann kann die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln, die sich in einem Zustand befinden, der einer auf Grund des § 21 erlassenen Verordnung widerspricht, durch Bescheid untersagen oder die Behebung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist verfügen.Paragraph 23, (1) Der Landeshauptmann kann die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln, die sich in einem Zustand befinden, der einer auf Grund des Paragraph 21, erlassenen Verordnung widerspricht, durch Bescheid untersagen oder die Behebung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist verfügen.
(2)Absatz 2,Desgleichen kann der Landeshauptmann durch Bescheid Anordnungen zur Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb treffen oder die Anwendung bestimmter Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen untersagen.