Lebensmittelgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,
Paragraph 2
01.07.1975
14.08.2003
Lebensmittel
Paragraph 2, Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel) sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs- oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken werden.