Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Waldbehandlung in Einzugsgebieten

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Soweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins,), im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen
    1. Litera a
      die Verwendung von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommenden Baumarten vorzuschreiben, wobei dem Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten erwachsen dürfen,
    2. Litera b
      Fällungen in der Kampfzone des Waldes und in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden,
    3. Litera c
      im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 23, durchzuführen,
    4. Litera d
      dem Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens zur Anordnung von großräumigen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 24, vorzuschlagen,
    5. Litera e
      Bannlegungen gemäß Paragraph 30, für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,
    6. Litera f
      örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Litera e und des Paragraph 101, Absatz 2, Litera c, kann die Behörde, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach- oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,) übertragen.
  3. Absatz 3,Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung gemäß Absatz 2, weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen. In dem Bescheid ist insbesondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren nach Paragraph 31, zur Entschädigung der durch die Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile durchzuführen und über die Durchführung der Maßnahmen im Falle des Paragraph 28, Absatz 4, oder über die Kostentragung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz zu entscheiden.

Schlagworte

Wildbachverbauung, Wildbachgefahr

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132231

alte Dokumentnummer

N8197522462L