Absatz eins,Soweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins,), im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen
- Litera adie Verwendung von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommenden Baumarten vorzuschreiben, wobei dem Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten erwachsen dürfen,
- Litera bFällungen in der Kampfzone des Waldes und in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden,
- Litera cim Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 23, durchzuführen,
- Litera ddem Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens zur Anordnung von großräumigen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 24, vorzuschlagen,
- Litera eBannlegungen gemäß Paragraph 30, für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,
- Litera förtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.