Absatz eins,Freie Fällungen sind
- Litera aFällungen, nach deren Durchführung eine gesicherte Verjüngung zurückbleibt (Räumung),
- Litera bFällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigungen sowie der Durchführung behördlicher Aufträge ergeben,
- Litera cFällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 198, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß,
- Litera dalle sonstigen Fällungen, soweit auf sie nicht Paragraph 85, Absatz eins, anzuwenden ist.