(3) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wenn
forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs. 3), vorliegen,
eine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1 lit. d erteilt worden ist,
ansonsten der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet wäre oder
dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich ist
und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß.