(3)Absatz 3,Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wennDie Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, Litera b, zu bewilligen, wenn
forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs. 3), vorliegen,forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (Paragraph 81, Absatz eins, Litera c und Absatz 3,), vorliegen,
eine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1 lit. d erteilt worden ist,eine Bewilligung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Litera d, erteilt worden ist,
ansonsten der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet wäre oder
dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich ist
und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß.und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, oder des Paragraph 16, Absatz 2, nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des Paragraph 87, sinngemäß.