Absatz eins,Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 80, Absatz eins, zu bewilligen, wenn
- Litera aAufhiebe mit einer Breite von mehr als zehn Metern für forstbetriebliche Maßnahmen, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe oder für im Interesse der Walderhaltung gelegene Maßnahmen der Wildstandsbewirtschaftung, erforderlich sind,
- Litera bTrassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind,
- Litera czwischen der Produktionskraft des Waldbodens und der Ertragsleistung des darauf stockenden Bestandes ein offenbares Mißverhältnis besteht, das nur durch Räumung des Bestandes und durch ertragsteigernde forstliche Maßnahmen beseitigt werden kann, oder
- Litera dMaßnahmen zur Zuwachssteigerung durchgeführt werden (Absatz 4,) und keine Gefährdung der Wirkungen des Waldes zu erwarten ist.
Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des Paragraph 87, sinngemäß.