Forstgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,
BG
Paragraph 64
01.01.1976
31.05.2002
ForstG
80/02 Forstrecht
Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß Paragraph 62, bedürfen, hat der Bauwerber spätestens vier Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (Paragraph 61,) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.
16.11.2023
10010371
NOR12132194
N8197522425L