Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Planung und Bauaufsicht

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.
  2. Absatz 2,Befugte Fachkräfte im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Litera a
      für die Planung:
      1. Ziffer eins
        Forstwirte für Bringungsanlagen im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
      2. Ziffer 2
        Bedienstete der Agrarbehörden, die Absolventen der Universität für Bodenkultur Wien, Studienrichtung Forstwirtschaft, sind und die für den agrartechnischen Dienst erforderliche Prüfung abgelegt haben für Bringungsanlagen im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
      3. Ziffer 3
        Forstwirte eines Forstbetriebes überdies für Bringungsanlagen über fremde Grundstücke dann, wenn diese Anlagen mit solchen des eigenen Dienstbereiches oder wenn die Grundstücke örtlich zusammenhängen,
      4. Ziffer 4
        Ziviltechniker für Forstwirtschaft für alle Bringungsanlagen nach Maßgabe des Ziviltechnikergesetzes;
      5. Ziffer 5
        Forstwirte im Rahmen eines Technischen Büros (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973) für alle Bringungsanlagen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung;
    2. Litera b
      für die Bauaufsicht:
      Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Ziviltechniker für Forstwirtschaft im Rahmen der Bestimmungen der Litera a,
  3. Absatz 3,Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.
  4. Absatz 4,Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132191

alte Dokumentnummer

N8197522422L