(5)Absatz 5,Die Behörde, die gemäß Abs. 3 Maßnahmen vorgeschrieben hat, hat den Ersatz der hiefür auflaufenden Kosten und der sich als Folge dieser Maßnahmen ergebenden Ertragsminderung, unter Aufrechnung bereits vor der Vorschreibung geleisteter Beiträge zu Maßnahmen der im Abs. 3 bezeichneten Art, dem Inhaber der Anlage vorzuschreiben; bezieht sich die Feststellung gemäß Abs. 1 auf mehrere Anlagen, so ist hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes § 53 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. § 31 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Die Behörde, die gemäß Absatz 3, Maßnahmen vorgeschrieben hat, hat den Ersatz der hiefür auflaufenden Kosten und der sich als Folge dieser Maßnahmen ergebenden Ertragsminderung, unter Aufrechnung bereits vor der Vorschreibung geleisteter Beiträge zu Maßnahmen der im Absatz 3, bezeichneten Art, dem Inhaber der Anlage vorzuschreiben; bezieht sich die Feststellung gemäß Absatz eins, auf mehrere Anlagen, so ist hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes Paragraph 53, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.