Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Besondere Maßnahmen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Wird in einem Waldgebiet ein Überschreiten eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes festgestellt und ergibt sich daraus eine Gefährdung der Waldkultur, so hat die Behörde den Inhaber der die Gefährdung der Waldkultur verursachenden Anlage festzustellen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 50, für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde hat die zur Beseitigung der Gefährdung der Waldkultur erforderlichen Maßnahmen für den weiteren Betrieb der Anlage unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 3 und 5 durch Bescheid vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Kann neben den Vorschreibungen gemäß Absatz 2, oder an Stelle dieser durch geeignete Maßnahmen im Wald, wie Bestandesumwandlung oder Verbesserung der Wuchsbedingungen, die Gefährdung der Waldkultur vermindert werden, so ist die Durchführung solcher Maßnahmen dem Waldeigentümer durch Bescheid aufzutragen, es dürfen jedoch die Kosten dieser Maßnahmen zuzüglich der in Geld errechneten forstwirtschaftlichen Ertragsminderung die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Kosten nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Maßnahmen gemäß Absatz 2,, soweit sie Schutz- oder Bannwald betreffen, sowie solche gemäß Absatz 3, hat die Behörde vorzuschreiben. Paragraph 50, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Behörde, die gemäß Absatz 3, Maßnahmen vorgeschrieben hat, hat den Ersatz der hiefür auflaufenden Kosten und der sich als Folge dieser Maßnahmen ergebenden Ertragsminderung, unter Aufrechnung bereits vor der Vorschreibung geleisteter Beiträge zu Maßnahmen der im Absatz 3, bezeichneten Art, dem Inhaber der Anlage vorzuschreiben; bezieht sich die Feststellung gemäß Absatz eins, auf mehrere Anlagen, so ist hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes Paragraph 53, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Werden Bestände erst nach Genehmigung einer Anlage in deren unmittelbarem Gefährdungsbereich durch Neubewaldung begründet, so hat eine Vorschreibung von Maßnahmen gemäß den Absatz 2 und 3 ausschließlich dieser Bestände wegen zu unterbleiben.

Schlagworte

Schutzwald

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132181

alte Dokumentnummer

N8197522412L