Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung
- Litera adie die forstschädliche Luftverunreinigung bewirkenden Stoffe (Emissionsstoffe) zu bezeichnen,
- Litera bjene Höchstanteile dieser Stoffe festzusetzen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen (Immissionsgrenzwerte),
- Litera cdie Art der Feststellung
- Ziffer einsdes Anteiles dieser Stoffe an der Luft und am Bewuchs, die Depositionsrate dieser Stoffe und deren Anreicherung im Boden sowie
- Ziffer 2des Beitrages einzelner oder mehrerer Emissionsquellen zu einer Gefährdung der Waldkultur
zu regeln, - Litera ddie anläßlich von Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen für eine Einsichtnahme in Betracht kommenden Unterlagen (Paragraph 52, Absatz 2,) zu bezeichnen und die Dauer deren Aufbewahrung zu bestimmen,
- Litera edie Arten der Anlagen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen, zu bestimmen.