Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

D. Wälder mit Nebennutzungen

Waldweide; Schneeflucht

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Durch die Waldweide darf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (Paragraph 6, Absatz 2,) nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 2,Der Viehtrieb ist unter Rücksichtnahme auf die nötige Waldschonung, erforderlichenfalls auch auf zumutbaren Umwegen, durchzuführen.
  3. Absatz 3,In zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), darf die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 12, festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.
  4. Absatz 4,Die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden werden durch die Regelungen der Absatz eins und 3 nicht berührt.
  5. Absatz 5,Im Falle drohender Elementargefahren und für die Dauer des Anhaltens dieser Gefahren ist jeder Waldeigentümer
    1. Litera a
      berechtigt, Weidevieh in seinen Wald einzutreiben, darin zu bergen und weiden zu lassen und
    2. Litera b
      verpflichtet, fremdes Weidevieh zur Bergung in seinen Wald eintreiben zu lassen (Schneeflucht).
  6. Absatz 6,Der gemäß Absatz 5, Litera b, verpflichtete Waldeigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Hinsichtlich der Entschädigung des verpflichteten Waldeigentümers sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132167

alte Dokumentnummer

N8197522398L