(2)Absatz 2,Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, unbeschadet der Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG), näher zu regeln:Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, unbeschadet der Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG), näher zu regeln:
die Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens zur Errichtung von Windschutzanlagen sowie das Verfahren selbst einschließlich des Enteignungsverfahrens,
das Verfahren zur Feststellung, ob bereits bestehende Wälder den Charakter von Windschutzanlagen haben und
die Nutzung der Windschutzanlagen, deren Behandlung im einzelnen sowie die Voraussetzungen für das Auflassen einer Windschutzanlage.