Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß Paragraph 21, vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.
  3. Absatz 3,Der Eigentümer eines Schutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 insoweit verpflichtet, als diese aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumden, ausgenommen in ertragslosem Schutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den Paragraphen 40 bis 45 verpflichtet.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In dieser kann insbesondere angeordnet werden, daß
    1. Litera a
      freie Fällungen einer Bewilligung oder Genehmigung bedürfen (Paragraphen 85 und 94), soweit nicht Paragraph 96, Absatz eins, Litera a und Paragraph 97, Litera a, Anwendung findet,
    2. Litera b
      die Wiederbewaldungsfrist abweichend von Paragraph 13, festzusetzen ist,
    3. Litera c
      ein von einer Verordnung nach Paragraph 80, Absatz 4, abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132152

alte Dokumentnummer

N8197522383L