Absatz eins,in den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7
- Litera akartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und
- Litera bdiese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.