Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012

Text

Paragraph 64 c,

  1. Absatz einsIst ein Fondsmitglied wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd außerstande, den tierärztlichen Beruf auszuüben, so ist ihm eine Unterstützung im Ausmaß der Altersunterstützung, die dem Fondsmitglied gebühren würde, wenn es beim Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet hätte, zu gewähren.
  2. Absatz 2Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel am Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit insbesondere weil der Unterstützungswerber tatsächlich weiter tätig ist, so ist ein Gutachten durch einen vom Kuratorium namhaft gemachten Arzt zu erstellen; die Kosten dieses Gutachtens hat der Versorgungsfonds zu tragen.
  3. Absatz 3Eine ärztliche Untersuchung entfällt, wenn bereits Berufsunfähigkeit nach dem ASVG oder dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder Dienstunfähigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festgestellt wurde.
  4. Absatz 4Zur Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit können Kinderzulagen bis zur Höhe von insgesamt 50 vH der dem Fondsmitglied gebührenden Unterstützung gewährt werden. Paragraph 64 d, Absatz 5, ist dem Sinne nach anzuwenden.