Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.02.1975

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012

Text

Paragraph 4,

Fremde, die in ihrem Heimstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Inland ausüben:

  1. Ziffer eins
    im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
  2. Ziffer 2
    als Vertragsassistenten an einer inländischen Hochschule nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften.