Die Errichtung von Kanalisationen hat so zu erfolgen, daß ein möglichst hoher Anteil der anfallenden Schutzstoffe erfaßt wird. Dieser Grundsatz ist auch bei der Regenentlastung zu berücksichtigen. Ist eine Fernhaltung der Abwässer von den in Paragraph eins, genannten Seen nicht vorzuziehen, so sind die Abwässer neben der biologischen Reinigung durch eine weitere Reinigungsstufe, zum Beispiel durch eine chemische (Phosphatfällung), zu behandeln.