Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet
Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1973,
römisch fünf
Paragraph 11
25.07.1973
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 137, des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,- S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten erkannt werden.
17.05.2023
10010354
NOR12131835
N8197329206L