Kurztitel

Impfschadengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a,

Inkrafttretensdatum

01.08.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 2 a, (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.

  1. Absatz 2Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 10 000 Schilling zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
  2. Absatz 3Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
  3. Absatz 4Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.