(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt für homöopathische Arzneimittel, deren wirksame Bestandteile in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung betreffend anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 1011/1994, genannt sind, mit der Maßgabe, daß sie nicht der Rezeptpflicht unterliegen, wenn sie in einem Verdünnungsgrad hergestellt werden, der diesen Anlagen entspricht oder darüber liegt.Absatz eins, gilt für homöopathische Arzneimittel, deren wirksame Bestandteile in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung betreffend anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 1011 aus 1994,, genannt sind, mit der Maßgabe, daß sie nicht der Rezeptpflicht unterliegen, wenn sie in einem Verdünnungsgrad hergestellt werden, der diesen Anlagen entspricht oder darüber liegt.