Kurztitel

Rezeptpflichtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.08.1995

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Einer Abgabebeschränkung gemäß Paragraph eins, des Rezeptpflichtgesetzes unterliegen die in der Anlage angeführten Arzneimittel und deren Zubereitung, sofern sie nicht
    1. Litera a
      durch die Anlage selbst oder gemäß Anhang römisch eins zur Anlage von der Abgabebeschränkung ausgenommen oder
    2. Litera b
      mit dem in Anhang römisch zwei zur Anlage angeführten Warnhinweis versehen sind.
  2. Absatz 2,Sofern Absatz 3, keine andere Regelung trifft, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß homöopathische Arzneimittel, die in der Anlage angeführte Stoffe in einer Verdünnung der 4. Dezimalpotenz oder darüber enthalten, nicht der Rezeptpflicht unterliegen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt für homöopathische Arzneimittel, deren wirksame Bestandteile in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung betreffend anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 1011 aus 1994,, genannt sind, mit der Maßgabe, daß sie nicht der Rezeptpflicht unterliegen, wenn sie in einem Verdünnungsgrad hergestellt werden, der diesen Anlagen entspricht oder darüber liegt.
  4. Absatz 4,Absatz 2 und 3 gelten nicht für Arzneimittel zur Injektion.