Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke
Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1969,
römisch fünf
Paragraph 4
07.05.1969
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Für die Handhabung der Bestimmungen der Paragraphen 9, 10, 28 bis 35, 38 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Grundwasserschongebiet ist der Vorrang der Trinkwasserversorgung und der örtlichen Feldbewässerung maßgebend. Vor der Bewilligung von Wasserentnahmen ist der Bedarf zu prüfen und Vorsorge zu treffen, daß die Auswirkungen der Wasserentnahme in unschädlichen Grenzen gehalten oder abgegolten werden. In allen Verfahren ist die Vermeidung von Wasserverschwendungen, der Schutz der Gewässer von Verunreinigung und die Sanierung unzulänglicher Abwasser- und Abfallbeseitigungen anzustreben.
Abwasserbeseitigung
06.06.2017
10010328
NOR12131447
N8196937309J