Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1969,
römisch fünf
Paragraph 17
19.11.1969
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Die dem theoretischen Unterricht und der praktischen Unterweisung gewidmete Zeit darf zusammen 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Die dem theoretischen Unterricht gewidmete Zeit darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Krankenpflegefachdienst
27.09.2017
10010336
NOR12131434
N8196931902L