Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1969,
römisch fünf
Paragraph eins
19.11.1969
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Lehrkurse zur Vertiefung der Kenntnisse im Krankenpflegefachdienst oder in den medizinisch-technischen Diensten (Fortbildungskurse) dürfen nur an Krankenanstalten eingerichtet werden, welche die zur Fortbildung notwendigen Einrichtungen besitzen und mit den zur Erreichung des Kurszieles erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.
Lehrkraft
27.09.2017
10010336
NOR12131418
N8196931886L