Kurztitel

Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.07.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsUmfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.
  2. Absatz 2Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung dieser Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010321

Dokumentnummer

NOR12131141

alte Dokumentnummer

N8196729111L