Absatz eins,Bei der Handhabung der Bestimmungen der Paragraphen 9, 10, 28 bis 34 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Widmungsgebiet sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
- Litera aVorrang der Trinkwasserversorgung,
- Litera bSchutz der Wasservorkommen vor Verunreinigung,
- Litera cSanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
- Litera dErhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- oder Weidewirtschaft und Beachtung des Landschaftsschutzes.