Ablagerung von Kehricht, Schnee, von nicht gegen Abschwemmen gesichertem Holz, von Schutt und Unrat sowie von anderen die Beschaffenheit des Wassers beeinträchtigenden Stoffen an den Ufern des Wienflusses einschließlich des Wienerwaldsees und der Zubringer sowie in ihren Hochwasserabflußgebieten (Paragraph 38, Absatz 3, WRG. 1959);